(1) Wenn mehrere Anmelder wegen desselben Rechts eine Gutschrift auf Sammeldepotkonto beanspruchen (§ 26 Nr. 3), verbindet die Kammer für Wertpapierbereinigung diese Anmeldungen zur gleichzeitigen Entscheidung. Kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes das Recht keines oder nur eines Anmelders anerkannt werden, so wird alsbald über alle Anmeldungen zur Sache entschieden. In den anderen Fällen wird unter Entscheidung über die ablehnungsreifen Anmeldungen das Verfahren wegen der übrigen Anmeldungen ausgesetzt.
(2) Das Verfahren wird fortgesetzt, wenn
- 1.
- durch rechtskräftiges Urteil des Prozeßgerichts festgestellt ist, welchem der Anmelder das in Anspruch genommene Recht im Verhältnis untereinander zusteht,
- 2.
- durch Rücknahme von Anmeldungen nur noch eine Anmeldung schwebt.