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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 35 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)

G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung

§ 35



(1) Die Prüfstelle berichtet der Bankaufsichtsbehörde innerhalb von zehn Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein über den Stand des Bereinigungsverfahrens der Wertpapierart. Insbesondere teilt sie ihr die Summe der Rechte mit, für die noch Anmeldungen schweben; hierbei sind mehrfach angemeldete Rechte nur einmal zu zählen.

(2) Wenn die Bankaufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats seit dem Eingang des Berichts auf Grund ihrer Befugnisse nach § 54 widerspricht, sendet die Prüfstelle die Anerkennungsbescheide an die Anmeldestellen ab (§ 27 Abs. 2, 3).