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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 36 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)
G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
§ 36
(1) Unverzüglich nach Absendung der Anerkennungsbescheide verfährt die Prüfstelle zur Einleitung des Gutschriftverfahrens wie folgt:
- 1.
- Sie zeigt der Wertpapiersammelbank die Summe der rechtskräftig anerkannten Rechte und der noch schwebenden Anmeldungen an.
- 2.
- Sie zeigt der Wertpapiersammelbank an, wieviel rechtskräftig nachgewiesene und wieviel rechtskräftig glaubhaft gemachte Rechte sich für Gutschriften auf die einzelnen Konten bei der Wertpapiersammelbank ergeben haben.
- 3.
- Sie benachrichtigt die Kontoinhaber bei der Wertpapiersammelbank von der sie betreffenden Anzeige nach Nummer 2 und teilt ihnen mit, auf welche Anmelder die Rechte entfallen.
(2) In der Folgezeit zeigt die Prüfstelle der Wertpapiersammelbank monatlich die Summe der weggefallenen und der infolge von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinzugekommenen Anmeldungen an. Desgleichen ergänzt sie monatlich die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1719/a24506.htm
