(1) Wenn die Summe der angemeldeten Rechte den Betrag der Sammelurkunde nicht übersteigt, schreibt die Wertpapiersammelbank jedes nachgewiesene und jedes glaubhaft gemachte Recht in voller Höhe auf Sammeldepotkonto gut.
(2) Bestimmungen über einen nicht durch Gutschriften belegten Betrag der Sammelurkunde bleiben späterer gesetzlicher Regelung vorbehalten.