(1) An Stelle der kraftlos gewordenen Wertpapiere wird für jede Wertpapierart eine Sammelurkunde ausgestellt.
(2) Aus der Sammelurkunde oder einem mit ihr fest verbundenen Nummernverzeichnis müssen die Nummern der Stücke ersichtlich sein, an deren Stelle sie tritt.
(1) Nach Ablauf von acht Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) ermittelt die Prüfstelle im Einvernehmen mit der Wertpapiersammelbank den Betrag der Sammelurkunde, wie er sich für den ersten Tag nach Ablauf von vier Monaten seit dem Stichtag ergibt. Zu dem Zweck zieht sie von dem Gesamtbetrag der ausgestellten Wertpapiere ab:
- 1.
- den Gesamtbetrag der Stücke, die nicht in den Verkehr gelangt oder die bereits getilgt sind,
- 2.
- den Gesamtbetrag der Stücke, für die eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt ist oder für die ein Antrag auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 schwebt,
- 3.
- den Gesamtbetrag der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Stücke.
(2) Die Sammelurkunde wird in der Währung ausgestellt, auf welche die kraftlos gewordenen Stücke gelautet haben.
(1) Der nach § 10 ermittelte Betrag der Sammelurkunde bedarf der Bestätigung durch die für die Prüfstelle zuständige Bankaufsichtsbehörde.
(2) Wenn keine Übereinstimmung zwischen der Bankaufsichtsbehörde, der Prüfstelle und der Wertpapiersammelbank zu erzielen ist oder der Aussteller Einwendungen erhoben hat, entscheidet auf Antrag der Bankaufsichtsbehörde die Kammer für Wertpapierbereinigung.
(1) Der Aussteller hat die Sammelurkunde auszufertigen und bei der Wertpapiersammelbank innerhalb von zehn Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) zu hinterlegen. Hat die Bankaufsichtsbehörde gerichtliche Entscheidung beantragt, so ist die Sammelurkunde erst zu hinterlegen, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist.
(2) Der Aussteller hat die Sammelurkunde auf Ersuchen der Prüfstelle zu berichtigen, wenn Anträge auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung weggefallen sind.
(3) Der Direktor der Verwaltung für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Direktor der Verwaltung für Wirtschaft bestimmen, daß bei Pfandbriefen und verwandten Schuldverschreibungen die Sammelurkunde beim Aussteller verwahrt wird.