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Artikel 2 - Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (1. UZwGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 (§ 2 Absatz 4 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes) wird das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
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