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Erstes Gesetz zur Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes (1. FernstrÜGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 28. November 2025 FernstrÜG § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, § 8

Das Fernstraßen-Überleitungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3144), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 sowie § 2 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.

2.
In § 3 Absatz 6 Satz 2 werden die Angabe „und digitale Infrastruktur" und die Angabe „, für Bau und Heimat" gestrichen.

3.
§ 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird gestrichen.

4.
In den §§ 6, 8 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Der Bundesminister für Verkehr

Patrick Schnieder