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Artikel 21 - Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS2-RLUG k.a.Abk.)
Artikel 21 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 391 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „§ 30 Absatz 8 des BSI-Gesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 wird die Angabe „Kritischer Infrastrukturen" durch die Angabe „kritischer Anlagen" und die Angabe „§ 8a des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „den §§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 392 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „§ 30 Absatz 8 des BSI-Gesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 wird die Angabe „Kritischer Infrastrukturen" durch die Angabe „kritischer Anlagen" und die Angabe „§ 8a des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „den §§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes" ersetzt.
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