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Artikel 26 - Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts (EAkteEÄndG k.a.Abk.)
Artikel 26 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 46a Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 689 Absatz 1 Satz 4 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Akten elektronisch geführt werden können." - 2.
- § 46e wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 1a werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates."
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen."
- 3.
- § 112 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 5 wird zu Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 26 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26 EAkteEÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EAkteEÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 27 EAkteEÄndG Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2027
... Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 112 wird ...
Artikel 40 EAkteEÄndG Inkrafttreten
... Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1, 3, 6, 10, 13, 14, 16, 19, 22, 26 , 29, 31 und 32 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 7, 11, 17, 20, 23, ...
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