Anordnung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse (BLEBeihÜbertrAnO)

A. v. 15.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 330
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 2030-14-253 Beamte
Eingangsformel
§ 1 Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen
§ 2 Erlass von Widerspruchsbescheiden
§ 3 Vertretung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
§ 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Nach § 80 Absatz 6, § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, und § 56 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240) geändert worden ist, ordnet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung an:

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§ 1 Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Postbeamtenkrankenkasse wird die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung einschließlich der Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der gemäß § 2 der Beihilfeverordnung beihilfeberechtigten Personen sowie der gemäß § 4 der Bundesbeihilfeverordnung berücksichtigungsfähigen Personen (Beihilfeempfangende) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. 2Die Postbeamtenkrankenkasse entscheidet als Festsetzungsstelle. 3Die Festsetzungsstelle ist nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.

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§ 2 Erlass von Widerspruchsbescheiden


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Postbeamtenkrankenkasse wird gemäß § 126 Absatz 3 Satz 2 Bundesbeamtengesetz die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihr getroffenen beihilferechtlichen Maßnahmen gemäß § 1 dieser Verordnung übertragen.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach Absatz 1 selbst auszuüben.

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§ 3 Vertretung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren



(1) Dem Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse wird gemäß § 127 Absatz 3 Satz 1 Bundesbeamtengesetz die Befugnis zur Vertretung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Beihilfeempfangenden in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit die Postbeamtenkrankenkasse für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach Absatz 1 selbst auszuüben.

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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Schlussformel



Die Präsidentin der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

M. Büning-Fesel



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