1Der Postbeamtenkrankenkasse wird die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung einschließlich der Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der gemäß
§ 2 der Beihilfeverordnung beihilfeberechtigten Personen sowie der gemäß
§ 4 der Bundesbeihilfeverordnung berücksichtigungsfähigen Personen (Beihilfeempfangende) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
2Die Postbeamtenkrankenkasse entscheidet als Festsetzungsstelle.
3Die Festsetzungsstelle ist nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften der
Bundesbeihilfeverordnung der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.
(1) Der Postbeamtenkrankenkasse wird gemäß
§ 126 Absatz 3 Satz 2 Bundesbeamtengesetz die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihr getroffenen beihilferechtlichen Maßnahmen gemäß
§ 1 dieser Verordnung übertragen.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach Absatz 1 selbst auszuüben.
(1) Dem Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse wird gemäß
§ 127 Absatz 3 Satz 1 Bundesbeamtengesetz die Befugnis zur Vertretung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Beihilfeempfangenden in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit die Postbeamtenkrankenkasse für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach Absatz 1 selbst auszuüben.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.