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§ 3 - Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG)
Artikel 1 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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§ 3 Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche
(1) Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, sofern es sich um Marktproduzenten handelt.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf Erhebungseinheiten der folgenden Wirtschaftszweige:
- 1.
- für konjunkturstatistische Erhebungen:
- a)
- Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
- aa)
- Abteilung 45, mit mindestens 11 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- bb)
- Abteilung 46, mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 tätigen Personen,
- cc)
- Abteilung 47, mit mindestens 450.000 Euro Jahresumsatz,
- b)
- Abschnitt H - Verkehr und Lagerei mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- c)
- Abschnitt I - Gastgewerbe mit mindestens 165.000 Euro Jahresumsatz,
- d)
- Abschnitt J - Information und Kommunikation mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- e)
- Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- f)
- Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen mit Ausnahme der Gruppe 70.1 - Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben - und der Abteilungen 72 - Forschung und Entwicklung und 75 - Veterinärwesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen sowie
- g)
- Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen;
- 2.
- für strukturstatistische Erhebungen:
- a)
- Abschnitt G - Handel,
- b)
- Abschnitt H - Verkehr und Lagerei,
- c)
- Abschnitt I - Gastgewerbe,
- d)
- Abschnitt J - Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten,
- e)
- Abschnitt K - Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur,
- f)
- Abschnitt L, Gruppe 66.2 - Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten,
- g)
- Abschnitt M - Grundstücks- und Wohnungswesen,
- h)
- Abschnitt N - Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen,
- i)
- Abschnitt O - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen,
- j)
- Abschnitt Q - Erziehung und Unterricht,
- k)
- Abschnitt R - Gesundheits- und Sozialwesen mit Ausnahme der Gruppe 86.2 - Arzt- und Zahnarztpraxen - und der Unterklasse 86.93.0 - Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien,
- l)
- Abschnitt S - Kunst, Sport und Erholung,
- m)
- Abschnitt T, Abteilung 95 - Reparatur und Instandhaltung von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie von Kraftwagen und Krafträdern, sowie
- n)
- Abschnitt T, Abteilung 96 - Erbringung von überwiegend persönlichen Dienstleistungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 354 m.W.v. 1. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 3 HdlDlStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 HdlDlStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HdlDlStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlDlStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 HdlDlStatG Art und Umfang der konjunkturstatistischen Erhebungen
... ausgewählt. (2) Die Erhebungen werden bei höchstens 45 Prozent der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt. (3) Maßgebend für die ...
§ 6 HdlDlStatG Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen (vom 01.01.2026)
... (2) Bei Erhebungseinheiten, die erstmals in den Erhebungsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 fallen, wird bei der ersten Erhebung zusätzlich Folgendes erhoben: 1. Jahresumsatz ...
§ 8 HdlDlStatG Art und Umfang der strukturstatistischen Erhebungen
... ausgewählt. (2) Die Erhebungen werden bei höchstens 10 Prozent der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt. (3) Maßgebend für die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
Artikel 1 StatAnpG Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes
... Ablauf des 31. Dezember 2027 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008;". 2. § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. für strukturstatistische ...
Artikel 2 StatAnpG Weitere Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes zum 1. Januar 2028
... Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige;". 2. § 3 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. für konjunkturstatistische ...
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