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§ 3 - Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG)

Artikel 1 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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§ 3 Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche



(1) Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, sofern es sich um Marktproduzenten handelt.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf Erhebungseinheiten der folgenden Wirtschaftszweige:

1.
für konjunkturstatistische Erhebungen:

a)
Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

aa)
Abteilung 45, mit mindestens 11 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,

bb)
Abteilung 46, mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 tätigen Personen,

cc)
Abteilung 47, mit mindestens 450.000 Euro Jahresumsatz,

b)
Abschnitt H - Verkehr und Lagerei mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,

c)
Abschnitt I - Gastgewerbe mit mindestens 165.000 Euro Jahresumsatz,

d)
Abschnitt J - Information und Kommunikation mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,

e)
Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,

f)
Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen mit Ausnahme der Gruppe 70.1 - Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben - und der Abteilungen 72 - Forschung und Entwicklung und 75 - Veterinärwesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen sowie

g)
Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen;

2.
für strukturstatistische Erhebungen:

a)
Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen,

b)
Abschnitt H - Verkehr und Lagerei,

c)
Abschnitt I - Gastgewerbe,

d)
Abschnitt J - Information und Kommunikation,

e)
Abschnitt K, Gruppe 66.2 - Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten,

f)
Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen,

g)
Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen,

h)
Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen,

i)
Abschnitt P - Erziehung und Unterricht,

j)
Abschnitt Q - Gesundheits- und Sozialwesen mit Ausnahme der Gruppe 86.2 - Arzt- und Zahnarztpraxen - und der Unterklasse 86.90.1 - Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten -,

k)
Abschnitt R - Kunst, Unterhaltung und Erholung,

l)
Abschnitt S, Abteilung 95 - Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie

m)
Abschnitt S, Abteilung 96 - Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen.



 

Zitierungen von § 3 HdlDlStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HdlDlStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlDlStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HdlDlStatG Art und Umfang der konjunkturstatistischen Erhebungen
... ausgewählt. (2) Die Erhebungen werden bei höchstens 45 Prozent der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt. (3) Maßgebend für die ...
§ 6 HdlDlStatG Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen
...  (2) Bei Erhebungseinheiten, die erstmals in den Erhebungsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 fallen, wird bei der ersten Erhebung zusätzlich Folgendes erhoben: 1. Jahresumsatz ...
§ 8 HdlDlStatG Art und Umfang der strukturstatistischen Erhebungen
... ausgewählt. (2) Die Erhebungen werden bei höchstens 10 Prozent der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt. (3) Maßgebend für die ...