Artikel 5 - Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 (StatAnpG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Verdienststatistikgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 VerdStatG offen

Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

 
„(2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Ausnahme von

1.
Abschnitt P - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung,

2.
Abschnitt U - Private Haushalte mit Hauspersonal sowie Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt,

3.
Abschnitt V - Exterritoriale Organisationen und Körperschaften."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 StatAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StatAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 StatAnpG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft. (2) Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in ...


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