Das
Verdienststatistikgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
-
„(2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Ausnahme von
- 1.
- Abschnitt P - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung,
- 2.
- Abschnitt U - Private Haushalte mit Hauspersonal sowie Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt,
- 3.
- Abschnitt V - Exterritoriale Organisationen und Körperschaften."