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Artikel 5 - Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam (AufenthRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts


Artikel 5 ändert mWv. 24. Dezember 2025 ChAufenthG Artikel 8

Das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 8 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Artikel 5 Nummer 1 und 4 tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft. Artikel 5 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Juli 2027 in Kraft."

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