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Artikel 5 - Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam (AufenthRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
Das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 8 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Artikel 5 Nummer 1 und 4 tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft. Artikel 5 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Juli 2027 in Kraft."
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