Das
Arbeitsschutzgesetz vom
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 23 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3" durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4" und die Angabe „§ 284 Abs. 1" durch die Angabe „§ 284 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" durch die Angabe „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:
- „10.
- Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
- 11.
- Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,".
- d)
- In der Angabe nach Nummer 11 wird die Angabe „der Verstöße nach den Nummern 1 bis 9" gestrichen.
- 2.
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Leitet die Generalzolldirektion im Rahmen ihrer Funktion als Verbindungsbüro im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der
Richtlinie 96/71/EG in der Fassung vom 28. Juni 2018 ein über das Binnenmarkt-Informationssystem eingehendes Ersuchen, das die Mindestarbeitsbedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der
Richtlinie 96/71/EG in der Fassung vom 28. Juni 2018 betrifft, an die zuständigen Behörden weiter, so können diese die zur Beantwortung erforderlichen Informationen an die Generalzolldirektion zur Weiterleitung an die ersuchenden Behörden übermitteln."
Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 und zur Änderung der Biostoffverordnung
V. v. 11.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 136