Artikel 13 - Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 13 ändert mWv. 30. Dezember 2025 SGB VI § 150, § 321

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 150 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Datenstelle ist berechtigt, der Zentralstelle im Sinne des § 24 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes alle erforderlichen Daten aus der Datenbank nach Absatz 3 zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle nach § 26 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu übermitteln."

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen" durch die Angabe „§ 2 oder § 25 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgen, die im Zusammenhang mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfgegenstände stehen" ersetzt.

2.
§ 321 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3" durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4" und die Angabe „§ 284 Abs.1" durch die Angabe „§ 284 Absatz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird die Angabe „Aufenthaltsgesetz" durch die Angabe „Aufenthaltsgesetz," ersetzt.

c)
Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 10 eingefügt:

„8.
Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,

9.
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,

10.
Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz".



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