Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 150 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen" durch die Angabe „§ 2 oder § 25 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgen, die im Zusammenhang mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfgegenstände stehen" ersetzt.
- 2.
- § 321 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3" durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4" und die Angabe „§ 284 Abs.1" durch die Angabe „§ 284 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird die Angabe „Aufenthaltsgesetz" durch die Angabe „Aufenthaltsgesetz," ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 10 eingefügt:
- „8.
- Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
- 9.
- Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
- 10.
- Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz".