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Artikel 14 - Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoG k.a.Abk.)
Artikel 14 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- die Behörden der Zollverwaltung, soweit
- a)
- sie betraut sind mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben,
- b)
- sie betraut sind mit der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten,
- c)
- sie betraut sind mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung oder
- d)
- dies bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz oder dem Zollfahndungsdienstgesetz zur Sicherung ihrer selbst, anderer Zollbediensteter sowie von für die Durchführung der Aufgaben der Bundesfinanzbehörden notwendigen Einrichtungen und Einsatzmittel erforderlich ist,".
- 2.
- § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 gilt im Bereich der Zollverwaltung, soweit- 1.
- aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 68 des Bundespolizeigesetzes grenzpolizeiliche Aufgaben wahrgenommen werden,
- 2.
- die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Ermittlungsbefugnisse nach § 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wahrnimmt,
- 3.
- Ermittlungsbefugnisse zur Verfolgung von Steuerstraftaten nach § 369 der Abgabenordnung wahrgenommen werden."
- b)
- In Satz 3 wird nach der Angabe „Zollfahndungsdienstgesetzes" die Angabe „sowie des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" eingefügt.
- 3.
- In § 33a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 18" durch die Angabe „§ 33b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 17" ersetzt.
- 4.
- § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 17 wird gestrichen.
- bb)
- Nummer 18 wird zu Nummer 17.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „18" durch die Angabe „17" ersetzt.
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