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Artikel 3 - Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften (SchiffRAuVV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381; Geltung ab 31.12.2025
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Artikel 3 Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2025 WSBGebV § 1, Anlage

Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung

(Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt - WSBGebV)".

2.
In § 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr" ersetzt.

3.
In der Anlage Abschnitt 7 wird die Tabelle Nummer 1 wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 wird in der Spalte Gebühr in Euro die Angabe „27,20" durch die Angabe „28,20" ersetzt.

b)
In Nummer 11 wird in der Spalte Gebühr in Euro die Angabe „39,20" durch die Angabe „40,20" ersetzt.

c)
In Nummer 12 wird in der Spalte Gebühr in Euro die Angabe „22,20" durch die Angabe „23,20" ersetzt.

d)
In Nummer 13 wird in der Spalte Gebühr in Euro die Angabe „39,20" durch die Angabe „40,20" ersetzt.

e)
In Nummer 14 wird in der Spalte Gebühr in Euro die Angabe „22,60" durch die Angabe „23,60" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SchiffRAuVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchiffRAuVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
§ 2 BinSchUO Begriffsbestimmungen (vom 31.12.2025)
... Wasserstraßen und Schifffahrt vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 381 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (3) In dieser Verordnung ...