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Synopse aller Änderungen der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln am 04.09.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. September 2021 durch Artikel 1 der 12. AMStZulVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AMStZulV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.09.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 04.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4065

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1
§ 2
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a
(Text neue Fassung)

§ 2a (aufgehoben)
§ 3
Anlage (zu § 1) Standardzulassungen
(heute geltende Fassung) 

§ 2


vorherige Änderung nächste Änderung

Arzneimittel, die sich am 26. Oktober 2006 im Verkehr befinden, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 1. Februar 2007 nach den Vorschriften der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln in der bis zum 26. Oktober 2006 geltenden Fassung in Verkehr gebracht werden.



1 Arzneimittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der am 3. September 2021 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 31. März 2023 im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden. 2 Großhändler und Apotheken dürfen Arzneimittel nach Satz 1 auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr bringen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a




§ 2a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Arzneimittel, die sich am 26. Oktober 2006 im Verkehr befinden und den Vorschriften der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln in der bis zum 26. Oktober 2006 geltenden Fassung entsprechen, müssen ab dem 1. Januar 2009 vom pharmazeutischen Unternehmer entsprechend den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet und mit einer Packungsbeilage versehen werden.



 
(heute geltende Fassung) 

Anlage (zu § 1) Standardzulassungen


(Anlageband zu BGBl. I Nr. 47 v. 08.12.1982)




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