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Änderung § 44 UmwG vom 25.04.2007

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§ 44 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung
§ 44 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 60 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 Prüfung der Verschmelzung


(Text neue Fassung)

§ 44 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Im Falle des § 43 Abs. 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Personenhandelsgesellschaft auf Verlangen eines ihrer Gesellschafter nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. Die Kosten trägt die Gesellschaft.