Änderung § 39c UmwG vom 01.01.2024

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§ 39c UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 39c UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 60 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39c Beschluss der Gesellschafterversammlung


vorherige Änderung

 


(1) Der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen.

(2) 1 Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. 2 Die Mehrheit muss mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.




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