Änderung § 39d UmwG vom 01.01.2024

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§ 39d UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 39d UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 60 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

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§ 39d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39d Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung


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1 Widerspricht ein Gesellschafter einer übernehmenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Verschmelzung, hat sie zu unterbleiben. 2 Das Gleiche gilt, wenn der Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers der Verschmelzung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts widerspricht.




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