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Änderung § 44 UmwG vom 01.01.2024

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§ 44 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 44 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 60 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 Prüfung der Verschmelzung


(Text neue Fassung)

§ 44 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Im Fall des § 43 Abs. 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Personenhandelsgesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 42 genannten Unterlagen erhalten hat. 2 Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.



 
(heute geltende Fassung)