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Zweites Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes (2. EuropolGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Europol-Gesetzes
Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53)" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/794" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zur Unterstützung des Informationsaustausches im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten können die folgenden Behörden unmittelbar mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol gemäß Artikel 8 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/794 Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Geschäftsganges erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist:- 1.
- die Behörden der Bundespolizei,
- 2.
- die Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
- 3.
- die Hauptzollämter nach § 1 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes,
- 4.
- weitere Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, soweit diese für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 zuständig sind,
- 5.
- die Polizeien der Länder sowie
- 6.
- die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden."
- b)
- Nach Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die datenschutzrechtlichen Verwendungsbeschränkungen nach nationalem Recht bleiben für die nationale Verwendung der an Europol übermittelten Daten unberührt." - c)
- Absatz 5 wird gestrichen.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „zu Zwecken des Abgleichs und der Analyse" gestrichen.
- b)
- Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:„(1) Unbeschadet des § 1 Satz 1 Nummer 1 sind die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden innerstaatlich befugt, über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c und f der Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln und nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2016/794 auf zu diesem Zweck übermittelte Daten zuzugreifen. Soweit die übermittelnde Stelle Daten über das Bundeskriminalamt an Europol im Rahmen von Projekten der operativen Analyse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/794 übermittelt, teilt sie mit, ob und welche Informationen Europol ausgewählten anderen Mitgliedstaaten für gemeinsame operative Analysen nach Artikel 20 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016/794 direkt zugänglich machen darf. Nur die übermittelnde Stelle ist befugt, die übermittelten Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle bleibt unberührt. Die datenschutzrechtlichen Verwendungsbeschränkungen nach nationalem Recht bleiben für die nationale Verwendung der an Europol übermittelten Daten unberührt. Hat eine zur Übermittlung berechtigte Stelle Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der übermittelnden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.(1a) Unbeschadet des § 1 Satz 1 Nummer 1 sind die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden innerstaatlich befugt,
- 1.
- über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln und
- 2.
- nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2016/794 auf zu diesem Zweck übermittelte Daten zuzugreifen.
- c)
- In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 sowie in den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Anhangs 2" durch die Angabe „Anhangs II" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Befugnisse und Verpflichtungen des Bundeskriminalamts als Zentralstelle und die Befugnisse und Verpflichtungen der in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden zur Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt entsprechend."
- b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen das Bundeskriminalamt oder die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden über das Bundeskriminalamt als nationale Stelle personenbezogene Daten an Europol übermitteln oder auf personenbezogene Daten, die an Europol übermittelt wurden, zugreifen dürfen, richten sich nach den für die jeweilige Behörde geltenden Rechtsvorschriften."
- 5.
- § 5 wird gestrichen.
- 6.
- § 6 wird zu § 5.
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Februar 2026.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister des Innern
Alexander Dobrindt
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister des Innern
Alexander Dobrindt
Anhang EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53), die durch die Verordnung (EU) 2022/991 (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1) geändert worden ist
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