Die
Maritime-Medizin-Verordnung vom
14. August 2014 (BGBl. I S. 1383), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 11 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
-
„(2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat der zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des
§ 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs Einsicht in die sie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewähren und Abschriften der Untersuchungslagen herauszugeben."
V. v. 07.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 257