Artikel 2 - Standortfördergesetz (StoFöG)

G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 BGB § 305a

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 305a wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „können." durch die Angabe „können," ersetzt.

2.
Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
die genehmigten Anlagebedingungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften."

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Zitierungen von Artikel 2 StoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83
Artikel 1 VatAnfÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1594 Absatz 4 ...


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