Das
Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 24b wird durch den folgenden § 24b ersetzt:
„§ 24b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als Sammelstelle sind
- 1.
- die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung zu übermitteln;
- 2.
- der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen:
- a)
- alle Firmen des Marktbetreibers, auf den sich die Informationen beziehen,
- b)
- die Rechtsträgerkennung des Marktbetreibers nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- c)
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- d)
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
- e)
- weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 87a Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.
(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.
(4) Die Informationen sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.
(5) Die folgenden Informationen werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet:
- 1.
- Informationen nach § 124 Absatz 1,
- 2.
- Informationen nach § 125 Absatz 1, die sich auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 beziehen,
- 3.
- Informationen nach § 125 Absatz 1, die sich auf die Verordnung (EU) 2015/2365 beziehen,
- 4.
- Informationen nach § 73 Absatz 2 und § 126 Absatz 1.
(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der
Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:
- 1.
- der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen,
- 2.
- soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 3.
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 4.
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."
- 2.
- § 73 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 wird die Angabe „unverzüglich" durch die Angabe „gleichzeitig mit der Veröffentlichung" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Übermittlung von Informationen nach Satz 4 an die Bundesanstalt gelten die Anforderungen des § 24b Absatz 2 bis 4."
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt veröffentlicht Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich und übermittelt diese den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, wobei bei der Übermittlung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die Anforderungen des § 24b Absatz 5 und 6 gelten."
- 3.
- Nach § 76 Absatz 1b wird der folgende Absatz 1c eingefügt:
„(1c) Wird bei der Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt ein Zulassungsdokument im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz erste Alternative oder ein Prospekt nach Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz zweite Alternative veröffentlicht, hat der Emittent das Zulassungsdokument oder den Prospekt gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die das Unternehmensregister führende Stelle als Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln. Die Emittenten stellen außerdem sicher, dass die Finanzberichterstattung nach Absatz 1 Nummer 4 und die Informationen nach Absatz 1 Nummer 6 im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht werden."
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten ... 8, 51, 55 und 56 Nummer 1 treten am 10. Januar 2028 in Kraft. (8) Die Artikel 4, 9 , 13, 18, 21 und 23 Nummer 2 bis 6, Artikel 32 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11, die Artikel 33 ...
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81