Das
Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch
Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12 Absatz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der Zusammenfassung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 samt etwaiger Übersetzungen ergibt, es sei denn,
- a)
- die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, oder
- b)
- die Zusammenfassung enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 5 bis 7 Buchstabe a bis d und Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Basisinformationen;
- c)
- im Fall der Zusammenfassung eines EU-Folgeprospekts und eines EU-Wachstumsemissionsprospekts richtet sich die Vollständigkeit der relevanten Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 12a Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129."
- 2.
- § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird die Angabe „10 und 11" durch die Angabe „10, 11 und 12a Unterabsatz 1 bis 3" ersetzt.
- b)
- Die Nummern 14 und 15 werden durch die folgenden Nummern 14 und 15 ersetzt:
- „14.
- einen EU-Folgeprospekt veröffentlicht, ohne zu den in Artikel 14a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 genannten Personen zu gehören, oder einen EU-Folgeprospekt veröffentlicht, der die nach Artikel 14a Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise enthält,
- 15.
- einen EU-Wachstumsemissionsprospekt veröffentlicht, ohne zu den in Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 genannten Personen zu gehören, oder einen EU-Wachstumsemissionsprospekt veröffentlicht, der die nach Artikel 15a Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise enthält,".