Das
Kreditwesengesetz, das zuletzt durch
Artikel 36 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7c durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7c Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".
- 2.
- Nach § 2 Absatz 10 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Eintragungen in das öffentliche Register der Bundesanstalt nach Satz 5 gelten die Anforderungen des § 7c Absatz 1 und 2."
- 3.
- § 7c wird durch den folgenden § 7c ersetzt:
„§ 7c Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(1) Die folgenden Informationen werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet:
- 1.
- die auf ihrer Internetseite veröffentlichte Liste der als global systemrelevant eingestuften Institute einschließlich der diesen Instituten zugewiesenen Größenkategorie nach § 10f Absatz 3 und 5,
- 2.
- die auf ihrer Internetseite veröffentlichte Liste der anderweitig systemrelevant eingestuften Institute nach § 10g Absatz 5,
- 3.
- die nach § 60b Absatz 1 veröffentlichten Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängt hat, sowie
- 4.
- Eintragungen im öffentlichen Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der
Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:
- 1.
- der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen des Instituts, auf die sich die Informationen beziehen,
- 2.
- die Rechtsträgerkennung des Instituts nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 3.
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 4.
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."
Eingangsformel StoFöG * ... (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung), Artikel 34 (Änderung der Gewerbeordnung), Artikel 37 (Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes), Artikel 42 (Änderung des ...
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten ... Nummer 2 bis 6, Artikel 32 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11, die Artikel 33 und 34 Nummer 1, die Artikel 37 , 42, 45, 49, 52, 56 Nummer 2 bis 5 und Artikel 57 treten am 10. Januar 2030 in ...
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81