Das
Kreditwesengesetz, das zuletzt durch
Artikel 35 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 14 (weggefallen)".
- b)
- Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 19 Begriff des Kreditnehmers für die §§ 15 und 18 und des Aufsichtsorgans für die §§ 15 und 17".
- c)
- Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 20 (weggefallen)".
- d)
- Die Angabe zu § 22 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 22 (weggefallen)".
- e)
- Die Angaben zu § 55a und § 55b werden gestrichen.
- 2.
- § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
- 3.
- § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
„§ 14 (weggefallen)".
- 4.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 19 Begriff des Kreditnehmers für die §§ 15 und 18 und des Aufsichtsorgans für die §§ 15 und 17".
- b)
- Die Absätze 1, 1a und 2 werden durch die folgenden Absätze 1, 1a und 2 ersetzt:
„(1) (weggefallen)
(1a) (weggefallen)
(2) (weggefallen)".
- c)
- In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 14 bis 18" durch die Angabe „§§ 15 bis 18" ersetzt.
- 5.
- § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:
„§ 20 (weggefallen)".
- 6.
- § 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt:
„§ 22 (weggefallen)".
- 7.
- § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „, 14 Absatz 1" gestrichen.
- b)
- In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „nach den §§ 13 und 14 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22" durch die Angabe „nach § 13" ersetzt.
- 8.
- In § 31 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Kredite und Tatbestände nach § 14 Abs. 1 sowie § 24" durch die Angabe „Tatbestände nach § 24" ersetzt.
- 9.
- § 32 Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
- 10.
- § 45 Absatz 2 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
- „8.
- geschäftsbeschränkende Maßnahmen anordnen, insbesondere das Eingehen von Risikopositionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Annahme von Einlagen untersagen oder beschränken,".
- 11.
- § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und das Eingehen von Risikopositionen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf."
- 12.
- § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und das Eingehen von Risikopositionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verbieten,".
- 13.
- In § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 14, 18a, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 18a und 23" ersetzt.
- 14.
- Die §§ 55a und 55b werden gestrichen.
- 15.
- § 56 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird gestrichen.
- 16.
- § 64 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten ... der Absätze 2 bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 31, 36 und 44 Nummer 2, 7, 9 und 11 Buchstabe a sowie Artikel 50 Nummer 2 treten am 30. Dezember 2026 in ...