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Artikel 45 - Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 45 Weitere Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Das Wertpapierinstitutsgesetz, das zuletzt durch Artikel 44 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 8a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal". - 2.
- Nach § 3 Absatz 2 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Eintragungen in das öffentliche Register der Bundesanstalt nach Satz 5 gelten die Anforderungen des § 8a Absatz 5 und 6." - 3.
- Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt:
„§ 8a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 54 Absatz 1 und 2.(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als Sammelstelle sind- 1.
- die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;
- 2.
- der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen:
- a)
- alle Firmen des Wertpapierinstituts oder des Mutterunternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
- b)
- die Rechtsträgerkennung des Wertpapierinstituts oder des Mutterunternehmens nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- c)
- die Größenkategorie des Unternehmens nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- d)
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- e)
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
- f)
- weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 44a Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.
(3) Zur Einreichung einer Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.(4) Die Informationen sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.(5) Die folgenden Informationen werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet:- 1.
- Eintragungen im öffentlichen Register nach § 3 Absatz 2 Satz 5,
- 2.
- Veröffentlichungen nach § 84 Absatz 1 und 2.
(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:- 1.
- der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen des Wertpapierinstituts oder des Mutterunternehmens, auf die oder auf das sich die Informationen beziehen,
- 2.
- soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Wertpapierinstituts oder des Mutterunternehmens nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 3.
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 4.
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."
- 4.
- Nach § 16 Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Mitteilung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Satz 2 berücksichtigt die Bundesanstalt die in § 8a Absatz 5 und 6 enthaltenen Anforderungen." - 5.
- Nach § 54 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Im Fall von Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die veröffentlichten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die Bundesanstalt zu übermitteln. Bei der Übermittlung gelten die Anforderungen des § 8a Absatz 2 bis 4."
- 6.
- Nach § 84 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Für Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 8a Absatz 5 und 6 entsprechend."
Zitierungen von Artikel 45 StoFöG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 45 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StoFöG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel StoFöG *
... des Kreditwesengesetzes), Artikel 42 (Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes), Artikel 45 (Weitere Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes), Artikel 48 (Änderung des ...
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten
... Artikel 32 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11, die Artikel 33 und 34 Nummer 1, die Artikel 37, 42, 45 , 49, 52, 56 Nummer 2 bis 5 und Artikel 57 treten am 10. Januar 2030 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 18 BRUBEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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