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Artikel 51 - Standortfördergesetz (StoFöG)
Artikel 51 Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 50 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 16b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal". - 2.
- Nach § 16a wird der folgende § 16b eingefügt:
„§ 16b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen zu OGAW nach § 107 Absatz 1, § 123 Absatz 1 und 2 sowie § 164 Absatz 4 Satz 1.(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt oder ihre Beauftragten als Sammelstelle sind- 1.
- die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;
- 2.
- der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen:
- a)
- alle Namen der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder des Investmentvermögens, auf die oder auf das sich die Informationen beziehen,
- b)
- die Rechtsträgerkennung des OGAW und, soweit verfügbar, der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eines anderen Investmentvermögens nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- c)
- die Größenkategorie des OGAW nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- d)
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- e)
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
- f)
- weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 82a Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.
(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich OGAW eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.(4) Die Informationen sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.(5) Die folgenden Informationen werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet:- 1.
- Informationen nach § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und
- 2.
- Informationen nach § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 19, soweit sie auf der Richtlinie 2009/65/EG beruhen.
(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:- 1.
- alle Namen des OGAW, auf den sich die Informationen beziehen,
- 2.
- die Rechtsträgerkennung des OGAW nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 3.
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 4.
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."
- 3.
- § 164 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW den Verkaufsprospekt und entweder das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 einzureichen." - b)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW alle Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 einzureichen."
Zitierungen von Artikel 51 StoFöG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 51 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StoFöG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel StoFöG *
... Wertpapierinstitutsgesetzes), Artikel 48 (Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes), Artikel 51 (Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs), Artikel 52 (Änderung des ...
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten
... am 4. Dezember 2026 in Kraft. (7) Artikel 3 Nummer 1, 5 und 6 sowie die Artikel 8, 51 , 55 und 56 Nummer 1 treten am 10. Januar 2028 in Kraft. (8) Die Artikel 4, 9, 13, 18, ...
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