Das
Versicherungsaufsichtsgesetz vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „die §§ 39, 47 Nummer 12" durch die Angabe „§ 39" ersetzt.
- 2.
- § 9 Absatz 4 Nummer 4 wird gestrichen.
- 3.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird die Angabe „Versicherungstätigkeiten," durch die Angabe „Versicherungstätigkeiten und" ersetzt.
- b)
- In Nummer 10 wird die Angabe „beizufügen," durch die Angabe „beizufügen." ersetzt.
- c)
- Die Nummern 11 bis 13 werden gestrichen.
- 4.
- In § 61 Absatz 4 wird die Angabe „sowie von Pflichtversicherungen" gestrichen.
- 5.
- In § 162 wird die Angabe „§ 141 Absatz 1 bis 3, 5 und 6" durch die Angabe „§ 141 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 Nummer 1" ersetzt.
- 6.
- In § 222 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 11" durch die Angabe „§§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 10" ersetzt.
- 7.
- In § 224 Absatz 2 Satz 4 Nummer 10 wird die Angabe „und 12" gestrichen.
- 8.
- Nach § 293 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die §§ 17 und 18 sind nicht anzuwenden, sofern zugleich die Absicht des Erwerbs, der Erhöhung, der Aufgabe oder der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen besteht oder unabsichtlich eine bedeutende Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen erworben, erhöht, aufgegeben oder verringert wurde."
- 9.
- In § 331 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „oder eine Pflichtversicherung" gestrichen.
- 10.
- In § 332 Absatz 4m wird die Angabe „Nummer 1 und 3" durch die Angabe „Nummer 1 und 2" ersetzt.