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Teil 4 - Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG)


Teil 4 Besonderheiten im Vergabeverfahren

§ 11 Angebote aus Drittstaaten



(1) 1Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Auftraggeber die Teilnahme an einem Vergabeverfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf Bewerber oder Bieter beschränken, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind. 2Nur diese sind abweichend von § 160 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in einem Nachprüfungsverfahren antragsbefugt.

(2) 1Auftraggeber können festlegen, dass ein bestimmter wertmäßiger Anteil der in Ausführung des Vertrages gelieferten oder sonst zum Einsatz gebrachten Waren oder erbrachten Dienstleistungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen muss. 2§ 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

(3) § 9 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber von Bietern verlangen können, in ihrem Angebot keine Unterauftragnehmer vorzusehen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind.

(4) § 9 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeben können, keine Unterauftragnehmer zu beauftragen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind.

(5) 1Als Bewerber, Bieter und Unterauftragnehmer im Sinne der Absätze 1, 3 und 4, die in der Europäischen Union ansässig sind, gelten auch Unternehmen, die in einem Staat ansässig sind, der Vertragspartei über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. 2Gleiches gilt für Bewerber, Bieter und Unterauftragnehmer, die in einem Drittstaat ansässig sind, der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, wenn der öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt. 3In den Fällen des Absatzes 2 gelten die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes für Waren und Dienstleistungen aus diesen Staaten entsprechend.

(6) 1Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf den Kauf von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sind die Auswirkungen auf die europäische technologische Souveränität und die Produktionskapazitäten auf dem Bundesgebiet und dem Gebiet der Europäischen Union zu beachten. 2Eine Dokumentation der Prüfung nach Satz 1 ist nicht erforderlich.

(7) Die Bundesregierung erarbeitet bis zum 30. September 2026 Leitlinien, wie im Zusammenhang mit Rüstungskäufen, die außerhalb des EU-Vergaberechts durchgeführt werden, die Vereinbarung von Kompensationsgeschäften verstärkt geprüft und gefördert werden kann.


§ 12 Gemeinsame europäische Beschaffung



1Wird ein öffentlicher Auftrag im Rahmen eines Kooperationsprogramms, welches mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird, oder auf andere Weise gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder mit der Europäischen Union vergeben, überwiegen bei den Entscheidungen in einem Nachprüfungsverfahren oder in einem Beschwerdeverfahren bei der Abwägung der Interessen in der Regel die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile, sofern die gemeinsame Durchführung sonst von einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat abgebrochen werden würde. 2Die §§ 15 und 16 dieses Gesetzes sowie § 169 Absatz 2 und § 176 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.


§ 13 Zentrale Beschaffungsstellen



(1) Bei öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist eine zentrale Beschaffungsstelle, abweichend von § 120 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ein öffentlicher Auftraggeber oder eine europäische öffentliche Einrichtung, die für Auftraggeber

1.
bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder

2.
Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen schließt.

(2) 1Auftraggeber dürfen als zentrale Beschaffungsstellen tätig werden. 2Sie dürfen Leistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, auch durch solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(3) 1Bei Auftraggebern, die Leistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle erwerben, wird widerleglich vermutet, dass sie die Vorschriften des Kapitels 1 des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vorschriften dieses Gesetzes und die Vorschriften der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit eingehalten haben, sofern die zentrale Beschaffungsstelle diese Vorschriften eingehalten hat. 2Soweit es sich bei der zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland handelt, gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Soweit ein öffentlicher Auftraggeber für einen Auftraggeber aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, als zentrale Beschaffungsstelle tätig wird, kommt es für das Vorliegen von vergaberechtlichen Ausnahmetatbeständen auf die Umstände an, die bei dem anderen Mitgliedstaat oder Staat vorliegen.


§ 14 Stärkung innovativer Beschaffungen



(1) 1Öffentliche Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen nach § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen das Verhandlungsverfahren auch als Innovationspartnerschaft entsprechend § 19 der Vergabeverordnung ausgestalten. 2§ 146 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 11 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleiben unberührt.

(2) 1Öffentliche Auftraggeber dürfen vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. 2Ebenso dürfen öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Markterkundung den Rat von Marktteilnehmern einholen oder annehmen und diesen Rat für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens nutzen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge. 4Satz 2 gilt entsprechend für öffentliche Bauaufträge. 5§ 10 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit sowie die §§ 7 und 28 Absatz 1 der Vergabeverordnung bleiben unberührt.

(3) 1Sofern keine marktverfügbaren Leistungen vorliegen oder zur Entwicklung innovativer Konzepte, soll der Auftraggeber prüfen, ob die Leistungsanforderungen in Form funktionaler Leistungsbeschreibungen innovationsoffen ausgeschrieben werden können. 2Eine Dokumentation der Prüfung nach Satz 1 ist nicht erforderlich.

(4) 1Zur Entwicklung innovativer Konzepte können Auftraggeber Wettbewerbe entsprechend § 103 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchführen. 2Die §§ 69 bis 72 der Vergabeverordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Bei der Vergabe von IT-Leistungen und der Vergabe von Aufträgen, die auch IT-Leistungen umfassen, sollen angemessene Updates und Upgrades vereinbart werden.