Die
Sonderurlaubsverordnung vom
1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 21 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
-
„(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs im Jahr 2026
- 1.
- für jedes Kind bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,
- 2.
- bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Urlaubsjahr."
Die
Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 21 Absatz 2 wird gestrichen.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
(2)
Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.