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Änderung § 24 BLV vom 17.03.2026

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§ 24 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
§ 24 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch B. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 115
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Gehobener Dienst


(1) 1 Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes setzt Folgendes voraus:

1. einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder

2. einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, jeweils in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

2 Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben.

(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:

(Text alte Fassung)

1. den gehobenen Verwaltungsinformationsdienst des Bundes oder

(Text neue Fassung)

1. den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder

2. den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes 'Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit'.




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