Unterabschnitt 1 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

Artikel 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2
Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
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Abschnitt 2 Einstellung
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 6 Gestaltung der Laufbahnen
§ 7 Erlangen der Laufbahnbefähigung
§ 8 Anerkennung und Mitteilung der Laufbahnbefähigung
§ 9 Ämter und Amtsbezeichnungen der Laufbahnen

Abschnitt 2 Einstellung

Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 6 Gestaltung der Laufbahnen


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. 2Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können jeweils folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst,

2.
der technische Verwaltungsdienst,

3.
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,

4.
der naturwissenschaftliche Dienst,

5.
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,

6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,

7.
der sportwissenschaftliche Dienst und

8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.

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§ 7 Erlangen der Laufbahnbefähigung


§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch den erfolgreichen Abschluss

a)
eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder

b)
eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder

2.
durch Anerkennung, wenn sie anstelle eines in Nummer 1 genannten Vorbereitungsdienstes oder Aufstiegsverfahrens Folgendes erworben haben:

a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder

b)
die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

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§ 8 Anerkennung und Mitteilung der Laufbahnbefähigung


§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Haben Bewerberinnen und Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 7 Nummer 2 Buchstabe a), so erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. 2Die zuständige oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Haben Bewerberinnen und Bewerber die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung (§ 7 Nummer 2 Buchstabe b) erworben, so erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.

(3) 1Im Anschluss an die Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin und dem Bewerber die Anerkennung der Laufbahnbefähigung schriftlich oder elektronisch mit. 2Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung anzugeben. 3Die zuständige oberste Dienstbehörde kann die Mitteilungspflicht auf andere Behörden übertragen.

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§ 9 Ämter und Amtsbezeichnungen der Laufbahnen


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. 2Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.

(2) Die Ämter der Anlage I Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes sind regelmäßig zu durchlaufen.



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