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Artikel 8 - Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften (WasserstoffBGEG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. April 2026 FStrG § 9

Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 9 wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2b Satz 3 wird die Angabe „für die Anzeige zuständige Behörde" durch die Angabe „für die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde" ersetzt.

2.
Nach Absatz 2c wird der folgende Absatz 2d eingefügt:

„(2d) Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung oder zum Import von Wasserstoff. Absatz 2c Satz 2 ist für die in Satz 1 genannten Anlagen entsprechend anzuwenden, auch bei der Durchführung von Anzeigeverfahren. Bedarf eine Anlage nach Satz 1 weder einer Genehmigung noch einer Anzeige, hat der Vorhabenträger die jeweils zuständige Behörde nach Satz 2 um eine Stellungnahme zu dem Vorhaben zu ersuchen. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage nach Satz 1 sind die in Absatz 3 genannten Belange sowie die in § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Belange und Maßgaben zu beachten."

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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 WasserstoffBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasserstoffBGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 4 InfraStZuG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...