§§ 18 bis 23a (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung ... angebauten Rohstoff ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen." 5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt: § 18 ... Vertrag abzuschließen." 5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt: § 18 Registrierung (1) Aufkäufer oder ... 5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt: § 18 Registrierung (1) Aufkäufer oder Erstverarbeiter nachwachsender Rohstoffe oder ... oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich nach Abgabe der Anzeige nach § 18 eine Betriebsnummer (BLE-Betriebsnummer) zu. (2) Ist auf Grund einer ... (BLE-Betriebsnummer) zu. (2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach § 18 Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzuweisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer dem ... ein Register der Aufkäufer, Erstverarbeiter und Betriebsinhaber mit den nach § 18 Abs. 2 erhobenen Daten und den nach § 18a erteilten BLE-Betriebsnummern. (2) Die ... versetzt wird. § 23a Anwendung des Abschnitts 4 Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit durch Rechtsakte oder aufgrund von Rechtsakten der Organe der ...
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