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Änderung §§ 18 bis 23a InVeKoSV vom 01.01.2006

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§ 18 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§§ 18 bis 23a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Vorlage der Anbauverträge


(Text neue Fassung)

§§ 18 bis 23a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Aufkäufer und der Erstverarbeiter müssen der Bundesanstalt eine Kopie jedes von ihnen geschlossenen Anbauvertrags, der Betriebsinhaber eine Kopie der Anbauerklärungen vorlegen, und zwar jeweils über den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen und über den Anbau von Energiepflanzen für Wintersaaten bis 31. Januar und für Sommersaaten bis 15. Mai des Jahres, in dem der Sammelantrag gestellt wird.