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Änderung § 18 InVeKoSV vom 17.04.2007

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§ 18 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung
§ 18 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 489

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Vorlage der Anbauverträge


(Text alte Fassung)

Der Aufkäufer und der Erstverarbeiter müssen der Bundesanstalt eine Kopie jedes von ihnen geschlossenen Anbauvertrags, der Betriebsinhaber eine Kopie der Anbauerklärungen vorlegen, und zwar jeweils über den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen und über den Anbau von Energiepflanzen für Wintersaaten bis 28. Februar und für Sommersaaten bis 15. Mai des Jahres, in dem der Sammelantrag gestellt wird.

(Text neue Fassung)

Der Aufkäufer und der Erstverarbeiter müssen der Bundesanstalt eine Kopie jedes von ihnen geschlossenen Anbauvertrags, der Betriebsinhaber eine Kopie der Anbauerklärungen vorlegen, und zwar jeweils über den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen und über den Anbau von Energiepflanzen für Winter-Raps, Winter-Rübsen und Winter-Getreide bis 28. Februar und für alle übrigen Kulturen bis 15. Mai des Jahres, in dem der Sammelantrag gestellt wird.