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Änderung § 23 InVeKoSV vom 01.01.2006

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§ 23 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 23 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Verwendung oder Verarbeitung durch den Betriebsinhaber


(1) Nachwachsende Rohstoffe können zu den in Artikel 146 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 und Energiepflanzen zu den in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Zwecken von dem Betriebsinhaber verwendet oder verarbeitet werden.

(2) Der Betriebsinhaber teilt der Landesstelle den Beginn der Ernte spätestens drei Tage vor dem Erntetermin schriftlich mit.

(Text alte Fassung)

(3) Die Verwiegung des Ausgangserzeugnisses ist durch eine von der Bundesanstalt zugelassene fachkundige und unabhängige Stelle mit einer geeichten Waage vorzunehmen. Die Ermittlung des Volumens des Ausgangserzeugnisses ist durch eine von der Bundesanstalt zugelassene fachkundige Person vorzunehmen.

(Text neue Fassung)

(3) Die Verwiegung des Ausgangserzeugnisses ist durch eine von der Bundesanstalt zugelassene fachkundige und unabhängige Stelle mit einer von der Bundesanstalt zugelassenen Waage vorzunehmen. Die Ermittlung des Volumens des Ausgangserzeugnisses ist durch eine von der Bundesanstalt zugelassene fachkundige Person vorzunehmen.

(4) Der Betriebsinhaber ist bei der Verarbeitung des Ausgangserzeugnisses zu Biogas verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, in denen täglich Art und Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die erzeugte Energiemenge aufgezeichnet werden. Im Falle der Verwendung als Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftlichen Betriebes nach Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i oder Artikel 146 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 auf dem landwirtschaftlichen Betrieb ist der Betriebsinhaber verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, in denen täglich die als Brennstoff eingesetzten Stoffe aufgezeichnet werden, oder einen Wärmemengenzähler zu verwenden.

(5) Die nach Artikel 25 Abs. 4 oder Artikel 146 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 erforderliche Denaturierung erfolgt mit einem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Farbstoff, so dass mindestens 50 vom Hundert der Getreidekörner oder Ölsaaten Farbspuren aufweisen. Abweichend von Satz 1 kann das durch die Verarbeitung von Ölsaaten nach Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 146 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 gewonnene Öl unmittelbar nach der Pressung bezogen auf das Gewicht mit mindestens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder mindestens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester denaturiert werden.

(6) Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über das Ergebnis der Kontrollen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)