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Änderung § 26a InVeKoSV vom 01.01.2006

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§ 26a InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 26a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26a Meldung über Hopfenflächen


vorherige Änderung

 


Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Erzeugergemeinschaften die nach § 7 Abs. 5 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen Mitglieder über die Lage und Größe der bewirtschafteten Hopfenflächen. Die Erzeugergemeinschaften verwenden diese Daten ausschließlich für die Identifizierung der Parzellen im Rahmen der Antragsstellung nach Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf Zahlung nach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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