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Änderung § 27h InVeKoSV vom 01.01.2006

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§ 27h InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 27h InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27h Vorschuss


vorherige Änderung

 


Der Betriebsinhaber kann unter Gestellung der erforderlichen Sicherheit bis zum 15. November eines Jahres einen Vorschuss auf die Beihilfezahlung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas beantragen. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas kann über die nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Unterlagen hinaus weitere Nachweise verlangen, wenn begründete Zweifel an den Angaben des Betriebsinhabers bestehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)