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Änderung § 27i InVeKoSV vom 01.01.2006

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§ 27i InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 27i InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27i Anlieferungsschluss


vorherige Änderung

 


(1) Die Rohtabakanlieferungen sind bis zum 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres abzuschließen. Betriebsinhaber haben die bis zu diesem Termin nicht an ein Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Rohtabakmengen aus der Ernte des Vorjahres dem für ihren Sitz zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Mai zu melden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)