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Änderung § 4 InVeKoSV vom 14.05.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 4 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Mindestbeihilfebetrag


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Je Beihilfeantrag wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sich der Betrag, auf den der Betriebsinhaber einen Anspruch hat, vor einer Kürzung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf mindestens 100 Euro beläuft.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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