§ 4 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung | § 4 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801 |
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(Text alte Fassung) § 4 Mindestbeihilfebetrag | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
Je Beihilfeantrag wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sich der Betrag, auf den der Betriebsinhaber einen Anspruch hat, vor einer Kürzung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf mindestens 100 Euro beläuft. |