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Änderung § 1 InVeKoSV vom 01.01.2006

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§ 1 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 1 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung

1. der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über

a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,

b) Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen, nach Maßgabe des Absatzes 2,

c) die Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Direktzahlungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

d) den zusätzlichen Beihilfebetrag nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bei Direktzahlungen,

2. des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung,

3. des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Stützungsregelungen umfassen

1. die einheitliche Betriebsprämie,

2. die Beihilfe für Stärkekartoffeln,

3. die Prämie für Eiweißpflanzen,

4. die Beihilfe für Energiepflanzen,

5. die Flächenzahlung für Schalenfrüchte,

6. die Zahlung an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

7. die Tabakbeihilfe.

 (keine frühere Fassung vorhanden)