Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.03.2015 aufgehoben
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§ 31a - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

Artikel 1 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166
Geltung ab 10.12.2004; FNA: 7847-28-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 10a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen
§ 31a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen

Abschnitt 10a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen

§ 31a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen


§ 31a hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a genannten Stützungsregelungen absehen, wenn

1.
ein fahrlässiger Verstoß gegen die

a)
Grundanforderungen an die Betriebsführung oder

b)
Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand oder

c)
Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln

nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist und

2.
keine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier mit dem Verstoß verbunden war.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen V. v. 15. Dezember 2011 eBAnz AT144 2011 V1 m.W.v. 1. Januar 2012



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