Die zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in §
1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a genannten Stützungsregelungen absehen, wenn
- 1.
- ein fahrlässiger Verstoß gegen die
- a)
- Grundanforderungen an die Betriebsführung oder
- b)
- Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand oder
- c)
- Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln
nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist und
- 2.
- keine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier mit dem Verstoß verbunden war.