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§ 31a - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)


Abschnitt 10a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen

§ 31a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen



Die zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a genannten Stützungsregelungen absehen, wenn

1.
ein fahrlässiger Verstoß gegen die

a)
Grundanforderungen an die Betriebsführung oder

b)
Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand oder

c)
Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln

nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist und

2.
keine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier mit dem Verstoß verbunden war.