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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2026
Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJVWidZustAnO k.a.Abk.)
I.
1Auf Grund von § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird
- 1.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs,
- 2.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,
- 3.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,
- 4.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,
- 5.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Justiz,
- 6.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes,
- 7.
- der Generalbundesanwältin oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
II.
1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, die Entscheidung im Einzelfall an sich zu ziehen. 2Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Entscheidung vorzulegen. 3Bei Widersprüchen, die den höheren Dienst betreffen, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in jedem Fall rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchsbescheids über den Vorgang zu informieren.
III.
III. ändert mWv. 1. Juli 2026 BMJWidZustAnO offen
1Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 308) außer Kraft. 3Andere Anordnungen bleiben unberührt.
Schlussformel
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Stefanie Hubig
Stefanie Hubig
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