Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2026

Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJVWidZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 94
Geltung ab 01.07.2026; FNA: 2030-14-255 Beamte

I.



1Auf Grund von § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird

1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs,

2.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,

3.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,

4.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,

5.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Justiz,

6.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes,

7.
der Generalbundesanwältin oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

die Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden. 2Das gilt auch für die Angelegenheiten der aus den Ländern abgeordneten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (ausgenommen Abordnungen zum Bundespatentgericht), nicht aber für die Angelegenheiten der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bundesdienst.


II.



1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, die Entscheidung im Einzelfall an sich zu ziehen. 2Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Entscheidung vorzulegen. 3Bei Widersprüchen, die den höheren Dienst betreffen, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in jedem Fall rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchsbescheids über den Vorgang zu informieren.


III.


III. ändert mWv. 1. Juli 2026 BMJWidZustAnO offen



Schlussformel



Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Stefanie Hubig

Anzeige